Bestimmung der von jeder Arbeit freizuhaltenden Wochenenden pro Kalenderhalbjahr (TV-Ärzte/VKA)
Ist ein Arzt zu Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft eingeteilt, so muss er seit dem 1. Januar 2020 an mindestens zwei Wochenenden im Kalendermonat von jeglicher Form von Arbeitsleistung – regelmäßiger Arbeit (auch Schichtdienst), Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft – freigestellt werden. Es kommt dabei nicht auf die Häufigkeit der Einteilung zu Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft an, vielmehr reicht aus, dass der Arzt überhaupt Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft leistet.
Nach den tarifvertraglichen Regelungen sind abweichend hiervon nicht gewährte Wochenenden auf Antrag zu übertragen, mit der Folge, dass diese Wochenenden zwingend zusätzlich im folgenden Kalenderhalbjahr zu gewähren sind. In diesem Kalenderhalbjahr ist dann auch keine Unterschreitung des Durchschnitts mehr zulässig; eine weitere Übertragung ist nicht gestattet.
Wichtige Hinweise:
- Als Wochenende bestimmt der Tarifvertrag die Zeit von freitags ab 21:00 Uhr bis montags 05:00 Uhr.
- Nicht gewährte freie Wochenenden sind auf Antrag der Ärztin / des Arztes innerhalb des nächsten Kalenderhalbjahres zusätzlich zu gewähren. Eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalenderhalbjahr ist nicht möglich.
- Der Antrag ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ende des Kalenderhalbjahres (aktuell also bis zum 28. Juli 2020) gestellt werden.
- Die Juristen des Marburger Bundes haben ein Musterschreiben für die Beantragung erstellt. Dieses können Sie hier downloaden.