Hintergrundinformationen zum Thema
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder,
ein wichtiger Bestandteil der letzten Tarifeinigung war die Pflicht zur Gewährung zwei freien Wochenenden. Diese Regelung ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten, so dass das erste Kalenderhalbjahr im Sinne der Regelung mit dem 30. Juni 2020 abgelaufen ist. Ein solcher Antrag müsste innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ende des Kalenderhalbjahres (aktuell also bis zum 28. Juli 2020) gestellt werden. Es empfiehlt sich zum Nachweis eine Antragstellung per Mail an die Personalabteilung.
Wann stehen mir die zwei freien Wochenenden zu?
Soweit ein Arzt oder eine Ärztin zu Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft eingeteilt wird, müssen gem. §10 Abs.12 TV-Ärzte/VKA zwei freie Wochenenden im Kalendermonat im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderhalbjahres von jeder Form der Arbeitsleistung frei bleiben. Das Wochenende wird dabei als Zeit von freitags ab 21 Uhr bis montags um 5 Uhr definiert. Sind Sie also zu Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft eingeteilt, gilt diese Regelung für Sie.
Wie berechne ich die mir zustehenden freien Wochenenden?
Die Befreiung von der Arbeitsleistung muss nicht in dem Monat gleichmäßig erfolgen, sondern es handelt sich dabei um eine Durchschnittsbetrachtung innerhalb eines Kalenderhalbjahres, wobei ein Wochenende im jeweiligen Kalendermonat frei bleiben muss. Das erste Kalenderhalbjahr 2020 beinhaltet 26 Wochenenden. Ohne Fehlzeiten sind dabei 12 Wochenenden ohne jede Arbeitsleistung zu gewähren.
Wie verhält es sich mit Fehlzeiten (z.B. Arbeitsunfähigkeit, Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit, bei einem unterjährigen Beginn des Beschäftigungsverhältnisses)?
Der Marburger Bund ist der Auffassung, dass Fehlzeiten aufgrund von z.B. Arbeitsunfähigkeit, Urlaub, Mutterschutz oder bei unterjährigem Beschäftigungseintritt bei der Ermittlung der freien Wochenenden herauszurechnen sind, denn bei solchen Fehlzeiten kann denknotwendig kein freies Wochenende im Sinne des § 10 Abs.12 TV-Ärzte/VKA vorliegen.
Ausgehend von 26 Wochenenden im Kalenderhalbjahr (Ausgleichszeitraum) wären somit im ersten Schritt die Wochenenden zu ermitteln, an denen solche Fehlzeiten vorliegen.
Beispiel: An 2 Wochenenden lag eine Arbeitsunfähigkeit vor.
In diesem Fall müssen im Kalenderhalbjahr (26 Wochen) zunächst die zwei Wochenenden mit Fehlzeiten abgezogen werden. Da diese Wochenenden zwei Wochen inkludieren, sind nun 24 Wochen als Ausgleichszeitraum zugrunde zu legen. Nun ist zu ermitteln, wie viele freie Wochenenden bei Zugrundelegung von 24 Wochen zu gewähren sind.
Um nun zu ermitteln, wie viele Wochenenden im Verhältnis zu 26 Wochenenden frei bleiben müssen, rechnet man wie folgt:
1. Schritt:
26 Wochen – 2 Wochen = 24 Wochen
2. Schritt:
(24 Wochen x 12 freie Wochenenden): 26 Wochen = 11,07 Wochenenden
Zu prüfen wäre in diesem Beispiel daher, ob 11 Wochenenden im ersten Kalenderhalbjahr von jeder Form der Arbeit frei waren.
Sollten nicht durchschnittlich zwei freie Wochenenden gewährt worden sein, sind diese auf Antrag zu gewähren und auf das zweite Kalenderhalbjahr zu übertragen. Im zweiten Kalenderhalbjahr ist dann auch keine Unterschreitung des Durchschnitts mehr zulässig.
Eine weitere Übertragung ist nicht möglich.
Ein Muster mit zwei Alternativen (mit und ohne Fehlzeiten) für einen solchen Antrag können Sie hier herunterladen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Marburger Bund Bayern
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80336 München
Telefon: 089/ 45 20 50 10
E-Mail: mail@mb-bayern.de